II. Bestellungen

  • 1 - Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Eine Lieferverpflichtung kommt erst nach Annahme gemäß Ziff. II.3 zustande.
  • 2 - Der Käufer erklärt mit der Bestellung verbindlich, die in der Bestellung angegebenen Produkte (im Folgenden „Produkte“) erwerben zu wollen.
  • 3 - Das in der Bestellung liegende Angebot kann vom Verkäufer innerhalb von 14 Tagen ab Zugang bei ABF-Pharmazie GmbH & Co. KG angenommen werden. Die Annahme erfolgt in Textform oder konkludent durch Zusendung der Produkte.
  • 4 - Die Frist nach Ziff. II.3. beginnt erst dann, wenn der Käufer neben seiner Bestellung auch Nachweise darüber erbracht hat, dass er berechtigt ist, die bestellten Produkte zu beziehen. Einer gesonderten Aufforderung durch den Verkäufer bedarf es hierfür nicht.
  • 5 - Die Annahme der Bestellung einer Krankenhausapotheke oder einer krankenhausversorgenden Apotheke erfolgt nur unter den weiteren Voraussetzungen gem. Ziff. III.
  • 6 - Die ABF-Pharmazie GmbH & Co KG handelt mit fertigen Erzeugnissen pharmazeutischer Hersteller und stellt zulassungsfreie Arzneimittel i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG für Apotheken her. Etwaige in der Bestellung oder im Produktkatalog des Verkäufers gemachte Angaben zu Gehalt oder Konzentrationen bestimmter Stoffe in den Waren sind keine absoluten Werte, sondern sind ausschließlich als Wert innerhalb der gesetzlich zulässigen Toleranzgrenzen zu verstehen oder richten sich nach den Angaben gemäß den Spezifikationen des Herstellers.

III. Bestellung von Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken

  • 1 - Mit einer Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke kommt ein Kaufvertrag über Produkte für die Versorgung mit Krankenhäusern nur dann zustande, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    Die Lieferung erfolgt nach Abschluss eines gesonderten Liefervertrages und dem Nachweis der erfüllten Voraussetzung des § 14 ApoG in Form einer Fotokopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke oder eine behördliche Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge gem. § 14 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 5 ApoG, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt.

    Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich das Erlöschen einer Betriebserlaubnis oder den Ablauf einer behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages mitzuteilen.

    Die im Rahmen dieser Ziffer III. erworbenen Produkte darf der Käufer ausschließlich im Rahmen seiner nachgewiesenen Versorgungsverträge an Krankenhäuser abgeben. Eine weitere Lieferung an andere Apotheken, Groß- oder Zwischenhändler ist ausdrücklich nicht gestattet.

  • 2 - Die Belieferung der Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke mit Produkten für den stationären Bereich erfolgt zu den im gesonderten Liefervertrag jeweils angegebenen Abgabepreisen.
  • 3 - Verstößt der Käufer gegen eine Pflicht gem. Ziffer III.1., steht es dem Verkäufer frei, die Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
  • 4 - Fallen die in Ziffer III.1. genannten Voraussetzungen nachträglich weg, erlöschen sowohl der Anspruch auf Belieferung als auch der Anspruch auf Bezahlung.

IV. Lieferfristen

  • 1 - Alle Bestellungen werden im Allgemeinen unverzüglich ausgeführt. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind; alle anderen Angaben sind circa-Angaben.
  • 2 - Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird der Verkäufer trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, der der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der Verkäufer zu vertreten hat, so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist.
  • 3 - Lieferverzug tritt nicht ein bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen, wie z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Betriebsstörungen, Erkrankungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Brand, staatlichen Pandemiemaßnahmen etc., oder aufgrund von Verkehrsstörungen, die außerhalb der betrieblichen Sphäre ihren Ursprung haben. Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs und Unmöglichkeit sind entsprechend ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn diese Ereignisse bei einem Lieferanten des Verkäufers eintreten. Befindet sich der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.
  • 4 - Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim Verkäufer. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • 5 - Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ruht die Lieferpflicht des Verkäufers.
  • 6 - Bei Annahmeverzug des Käufers oder bei Verletzung seiner sonstigen Mitwirkungsverpflichtungen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in den Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Der Käufer ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zzgl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

V. Lieferung | Gefahrübergang

  • 1 - Die Lieferung erfolgt als Standardversand ab Werk durch ein qualifiziertes Transportunternehmen nach Wahl des Verkäufers.
  • 2 - Der Verkäufer fügt der Lieferung der Produkte alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 6 Abs. 2 AM-HandelsV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben.
  • 3 - Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt.
  • 4 - Die Lieferung erfolgt in den Standardverpackungen des Verkäufers. Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese im Eigentum des Verkäufers und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Gibt der Käufer Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen.
  • 5 - Der Gefahrübergang erfolgt zum Zeitpunkt der Zustellung.
  • 6 - Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
  • 7 - Kommt der Verkäufer in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des Käufers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig. Weiterhin ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

VI. Preise | Zahlungsbedingungen

  • 1 - Es gelten die Verkäuferpreise zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß der Preisliste des Verkäufers, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • 2 - Die Kosten des Transportes trägt der Käufer. Ab einem Auftragswert von 10.000 € erfolgt die Lieferung frei Haus durch ein vom Verkäufer ausgewähltes Transportunternehmen.
  • 3 - Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Käufer hat Zahlungen so vorzunehmen, dass diese spätestens am 10. Tag nach Rechnungsdatum beim Verkäufer eingehen.
  • 4 - Ein Abzug von Skonto ist ausgeschlossen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt. Gutschriften sind zu skontieren, wenn die ihnen zugrundeliegenden Rechnungen unter Abzug von Skonto bezahlt werden.
  • 5 - Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag vollständig in bar bei beim Verkäufer eingegangen oder auf einem seiner Konten gutgeschrieben worden ist. Schecks werden nicht angenommen. Ist mit dem Käufer die Zahlung im Lastschriftverfahren vereinbart, gilt die Zahlung erst mit Gutschrift auf einem der Konten des Verkäufers als erfolgt.
  • 6 - Entstehen durch die Zahlungsabwicklung Kosten durch Banküberweisung und/oder sonstige Spesen, so sind diese vom Käufer zu tragen.
  • 7 - Ein Anspruch auf Lagerwertausgleich aufgrund von Preissenkungen des Herstellers besteht nicht.
  • 8 - Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist der Verkäufer berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ziff. IV. 14. bleibt unberührt.
  • 9 - Darüber hinaus hat der Verkäufer im Falle des Zahlungsverzugs durch den Käufer einen Anspruch auf eine pauschale Mahngebühr i.H.v. 40,- €. § 288 Abs. 5 S. 3 BGB wird ausgeschlossen.
  • 10 - Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Käufer anerkannt sind. Ansonsten ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
  • 11 - Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu.

VII. Eigentumsvorbehalt

  • 1 - Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache sowie an allen künftig zu liefernden Sachen bis zur Bezahlung aller bestehenden sowie aller noch entstehenden, künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Dieser Vorbehalt gilt weiterhin, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer in eine laufende Rechnung mit aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
  • 2 - Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, die Kaufsache heraus zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme durch den Verkäufer stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • 3 - Der Käufer ist berechtigt, solange er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, die unverarbeitete, verarbeitete oder umgestaltete Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang unter der Bedingung zu verkaufen, dass die Kaufsache durch den Abnehmer voll bezahlt wird. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe einschließlich sämtlicher Neben- und Sicherungsrechte sowie Wechsel und Schecks ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Die dem Verkäufer vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • 4 - Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  • 5 - Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  • 6 - Der Käufer ist verpflichtet, die unverarbeitete, verarbeitete oder umgestaltete Kaufsache pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Beschädigung (inklusive Vandalismus), Feuer, Wasser und Abhandenkommen zum Neuwert zu versichern, und zwar so ausreichend, wie dies von einem ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann erwartet werden kann. Alle diesbezüglichen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Käufer dem Verkäufer hiermit ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  • 7 - Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Kaufsache ist der Käufer bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht befugt.
  • 8 - Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

XI. Mängelrügen | Mängelgewährleistung | Mängelhaftung

  • 1 - Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der Käufer seiner Pflicht gemäß § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware hinsichtlich falscher Artikel, falscher Menge oder erkennbarer Mängel unverzüglich nach Wareneingang, spätestens jedoch nach 2 Tagen nach Wareneingang, zu überprüfen und den Verkäufer zu informieren, andernfalls die Ware als einwandfrei gilt.
  • 2 - Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche Mängelrüge ebenfalls unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber 90 Tage nach Wareneingang erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt und für den Zeitpunkt der Feststellung trifft den Käufer.
  • 3 - Soweit ein ordnungsgemäß gerügter und vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung trägt der Verkäufer die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  • 4 - Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  • 5 - Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Produkte des Verkäufers hat der Verkäufer dann nicht zu vertreten, wenn die Produkte vom Käufer nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurde.
  • 6 - Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Produkte, sofern die Lieferung mangelhafter Produkte keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

X. Haftung

  • 1 - Der Verkäufer haftet nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Verkäufer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
  • 2 - Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach den §§ 84 ff. Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
  • 3 - Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.
  • 4 - Ist die Lieferung aufgrund eines Mangels eines vom Käufer gelieferten Stoffes oder einer vom Käufer erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar, haftet der Käufer nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 645 Abs.1 BGB.

XI. Rücksendung von Waren

  • 1 - Gelieferte Produkte werden nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen oder umgetauscht. Bei unaufgeforderter Rücksendung oder nicht ordnungsgemäßer Rücksendung nach Vereinbarung einer Ausnahmeregelung behält sich der Verkäufer die Vernichtung der Ware ohne Gutschrift vor.
  • 2 - Wird eine Rücksendung vereinbart, z.B. bei Falschlieferung, Zuviellieferung oder Rückruf des Herstellers, so erfolgt diese entsprechend den Vorgaben nach § 7b AM-HandelsV unter Rückgabe des Lieferscheines und gleichzeitiger Zusendung des Retourenformulares der ABF-Pharmazie GmbH & Co. KG.
  • 3 - Produkte mit einer Serialnummer nach Fälschungsrichtlinie (FMD – Falsified Medicines Directive) darf vor der Retoure nicht den Status "ausgebucht" im Apotheken-Server (NGDA - Netzgesellschaft Deutscher Apotheker mbH) haben. Wird die Ware "ausgebucht" eingeschickt, erfolgt die Vernichtung der Ware. Eine Gutschrift erfolgt in diesem Fall nicht.
  • 4 - Sofern der Käufer, aus welchem Grund auch immer, Produkte an den Verkäufer zurücksendet, ist er verpflichtet, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Produkte zu treffen und ihm schriftlich nachzuweisen und zu bestätigen. Dies gilt insbesondere bei Produkten, die eine Anforderung an Temperatur, Verpackung und/oder Kennzeichnung stellen. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, verliert er seine Gewährleistungsrechte, es sei denn, er kann nachweisen, dass das Produkt auch bei ordnungsgemäßer Versendung nicht mehr zu verwenden gewesen wäre.

XII. Gerichtsstand | Erfüllungsort

  • 1 - Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Fürth; ist der Verkäufer jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  • 2 - Erfüllungsort für die Lieferungen ist der jeweilige Versandort, für die Zahlungen Fürth (Bankverbindung des Verkäufers).
  • 3 - Es gilt ausnahmslos das für Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird hiermit ausgeschlossen.

XIII. Schlussbestimmungen

  • 1 - Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
  • 2 - Der Verkäufer ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der DSGVO zu verarbeiten.